Niederlausitzer Fundgrube

Instrukzion für die Hebammen im Amte Dobrilugk

Abschrift aus "Lausizische Monatsschrift 1798" S. 13 ff.
(digitalisiert von Google, abgeschrieben von Bernhard Wagner)


1.
Ihr sollt bei der euch anvertrauten Geburtshelferinstelle nie vergessen, daß ihr durch den von euch abgelegten Eid, euch Gott und eurem Nebenmenschen verbindlich gemacht habt, bei einem der vorzüglichsten Zweke Gottes, nämlich bei der Geburt und Fortpflanzung des menschlichen Geschlechts euch wirksam und förderlich zu bezeigen, und daß von dieser eurer Hülfsleistung bei der Geburt, Leben, Gesundheit, Glükseligkeit und Wohlstand einzelner Menschen und ganzer Familien abhänge. Diese Betrachtung soll euch bewegen und bevestigen, - Gott aufrichtig anzuhängen, und bei diesem eurem wichtigen Berufsgeschäfte, durch einen Gott wohlgefälligen Lebenswandel - euch auch bei euren Mitmenschen Achtung und Liebe zu erwerben. Ihr sollt
2.
durch Aberglauben und abergläubische Mittel und Gebräuche Gott nicht versuchen, und euren Nächsten schaden, dergleichen die Hebammen jetzt gewöhnlich thun, indem sie unter dem Vorwande übernatürlicher Wirkung und simpathetischer Kräfte bei Kindbetterinnen und Kindern allerlei Mittel anzuwenden pflegen, welche ihrer Beschaffenheit nach unmöglich helfen, wohl aber wenigstens in so fern schaden können, als dabei die wahren Hülfsmittel vernachlässiget werden. Ihr sollt daher bei der Geburtshülfe sowohl an den Gebärenden und Wöchnerinnen, als an den Kindern dergleichen abergläubische Mittel, wie sie Namen haben, schlechterdings nicht anwenden und nichts thun, als was euch vom Geburtslehrer vorgeschrieben und angewiesen ist.
Es ist
3.
für eine Hebamme ganz besonders wichtig, sich das Zutrauen und Liebe der Kindbetterinnen zu erwerben; dieses geschiehet unter andern durch ein stilles sittsames Betragen, besonders im Umgange mit dem männlichen Geschlechte, wo ihr auch den geringsten Schein verdächtigen Umganges zu meiden, am wenigsten aber auf eine freche und unerlaubte Art mit den Männern euch einzulassen habt, welches euch und eurem Amte Schande und Verachtung, für euch selbst auch den unfehlbaren Verlust eures Amtes nach sich ziehn würde.
4.
Verschwiegenheit und Ehrlichkeit sind Haupteigenschaften einer guten Hebamme, zu welchen ihr durch die abgelegte Eidespflicht euch hauptsächlich verbindlich gemacht habt. Ihr habt daher alle und jede geheime Dinge - es betreffen dieselben körperliche oder Familienumstände, wovon ihr bei eurem nähern Zutritte in die Häuser und bei Verrichtung eures Amtes, etwa Kenntnis erlangen könntet, als das größte Geheimnis bis in den Tod verschwiegen zu halten und treulich bei euch zu verwahren auch eures hierüber abgelegten Eides euch zu aller Zeit zu erinnern.
Treu und ehrlich müßt ihr euch wegen der, auf Dieberei gesezten weltlichen, Strafe schon im gemeinen Leben verhalten, als verpflichtete Hebamme aber, welche oft Haab und Gut derjenigen Personen, wo sie zur Geburtshülfe ist, unter die Hände bekommt, seid ihr zu der gewissenhaftesten Treue verbunden, weil jedermann Bedenken tragen würde, sein Leben, Gut und Haabe einer Diebin und verdächtigen Person anzuvertrauen.

5.
Sanftmuth und Vorsichtigkeit sind ebenfalls Haupterfordernisse einer Hebamme. Ihr sollet daher mit den euch anvertrauten Weibern, weder stürmisch noch mit Gewaltsamkeit umgehen, im Gegentheil aber selbige nicht muthlos und verzagt machen, sondern ihnen Muth und Trost zusprechen, dahero die schädliche Gewohnheit mit den Kreissenden Sterbegesänge zu singen, eben so ernstlich untersagt wird, als die Erzählungen furchterwekender Geburts und Trauervorfälle, Spuk-Gespenstergeschichten und dergleichen. Mit kluger Vorsichtigkeit müst ihr alles von der Gebärenden oder Wöchnerin entfernen, was ihr Gemüthsbewegung veranlasst, dahero ihr Schreken und Ärgernis, Leid und Traurigkeit sorgfältig zu entfernen, und bei etwa in Familien vorkommenden Mishelligkeiten für Herstellung des Friedens euch nach Vermögen kräftig zu verwenden habt. Ihr sollt euch ferner
6.
mit demjenigen gnügen, was euch entweder herkommentlich oder Ordnungs- und Vorschriftmässig von den Wöchnerinnen gereicht wird, und ein mehreres als dieses, und was euch aus gutem Willen gereicht wird, nicht verlangen, oder durch üble Nachreden erzwingen wollen, welche Haabsucht euch verhasst und verächtlich macht, auch ohnfehlbar geahndet werden würde.
7.
Ihr seid soviel die Geburtshülfe selbst, und die Behandlung der Kinder und Kindbetterinnen betrift, vollkommen unterrichtet, wie ihr euch hierbei sowohl in der Regel als bei besondern Vorfällen zu verhalten habt. Nach diesen Vorschriften habt ihr euch genau zu richten, und dasjenige treulich in Anwendung zu bringen, was ihr aus dem erhaltenen Unterrichte erlernet habt. Zu welchem Ende ihr diesen Unterricht aus den euch mitgegebenen Büchern fleissig zu wiederholen habt. Ihr müßt daher fleissig in den Büchern lesen, und euch das Erlernte wieder ins Gedächtnis zu bringen suchen, damit ihr bei künftigen Prüfungen, die mit euch von Zeit zu Zeit vorgenommen werden sollen, nicht mit Schande besteht.
8.
Wenn bei Gebärenden, Wöchnerinnen oder Kindern lebensgefährliche oder ungewöhnliche Umstände eintreten, wo ihr euch nicht zu rathen wüstet; So müßt ihr sonder allen Verzug durch einen abgeschikten Boten schleunige Anzeige zum Amte thun, oder den hiesigen Amts Chirurgo Nachricht von dem Vorfalle geben, auch bis zu des leztern Ankunft nur diejenigen Mittel anwenden, welche euch vom Geburtslehrer: im Nothfall, vorgeschrieben worden sind.
Bei allen vorkommenden Fällen aber habt ihr hauptsächlich folgendes ein und allemal treulich zu beobachten:
a) Ihr sollt keiner Gebärerin gestatten, daß sie sich - wie zu geschehen pflegt - vor der Geburt mit Brandtewein und geistigem Getränke oder mit abergläubischem Räuchern u.s.w. - zur Geburt vorbereite und stärke, auch überhaupt
b) wie zeither die äuserst verderbliche Gewohnheit gewesen, den Gebärerinnen und Wöchnerinnen so wenig als den Kindern bei schwerer Verantwortung und Strafe, unter keinerlei Vorwand Brandtewein oder hizige Getränke geben oder dergleichen trinken lassen.
Ebenso habt ihr ferner
c) schlechterdings zu verwehren, daß die Wöchnerin weder viel noch besonders solche Speisen genüsse, welche ihr selbst und dem Kinde schädlich und tödtlich werden können, als Fleisch und Bakwerk, Geräuchertes, Klöser und andere grobe und unverdauliche Essen.
d) Ihr sollt keiner Gebärerin verstatten, daß sie sogleich nach der Geburt an ihre Geschäfte gehe, sondern dieselbe in einer schiklichen Lage einen und nach Befinden mehrere Tage in Bette halten.
e) Bei sich zeigenden Krankheiten an der Mutter oder Kinde, habt ihr euch sofort an den Arzt zu wenden und für euch selbst keine Arznei oder andere Quaksalberei anzuwenden, auch bei nachdrüklicher Leibesstrafe und Verlust eures Diensts nicht gestatten oder selbst veranstalten, daß vom Scharfrichter oder andern Bauerdoktorn Arzneimittel weder innerlich noch äuserlich gebraucht werden.
Wenn
9.
der Fall eintreten sollte, daß die zur Welt gebrachten Kinder einige Zeichen des Lebens nicht von sich gäben, und für todt gehalten würden; So habt ihr genau nach der vom Geburtslehrer euch gegebenen Vorschrift und demjenigen, so in den euch gegebenen Noth und Hülfstabellen diesfalls enthalten ist - zu prozediren und die angegebenen Mittel genau und fleissig anzuwenden, auch unter Zwei und nach Befinden mehrern Stunden mit Anwendung der Mittel nicht abzulassen. Daferne ihr so glüklich seid, das todtscheinende Kind wieder zum Leben zu bringen, so habt ihr nicht allein Gott und eurem Landesherrn und Mitmenschen einen Dienst gethan - indem ihr einem Menschen das Leben gerettet, welcher mit seinen Ältern euch zeitlebens seine Erhaltung verdanken muß, sondern ihr habt auch, wenn ihr diese eure löbliche Handlung durch das Zeugnis zweier oder dreier glaubhafter Personen beim Amte in der Maasse bescheiniget:
daß das zur Welt gebrachte Kind, dessen Vater N. N. aus dem Dorfe N. N. bei der Geburt, und nach derselben einige Zeichen des Lebens nicht von sich gegeben, sondern tode geschienen, durch ein, zwei, oder mehrstündige Versuche aber nach Vorschrift der vom Geburtslehrer angewiesenen, auch in den Noth- und Hülfstabellen enthaltenen Mittel hinwiederum zum Leben gebracht worden sei -
durch des Amts Vermittlung einer Belohnung von 5 bis 10 Thlr. - - euch zu versehen, daher ihr bei allen solchen Fällen nicht nur eure Pflicht fleissig zu beobachten, sondern auch den Erfolg beim Amte anzuzeigen und mittelst Attestats zu bescheinigen habt.
10.
Sollte der unglükliche Fall eintreten, daß die Mutter in der Geburt stürbe, so habt ihr - bei empfindlicher Strafe und Verlust eures Diensts - sogleich einen Bothen ans Amt oder an den Medikus abzusenden, und den Fall mündlich berichten zu lassen. Bis zu des Arztes Ankunft aber sollt ihr die Gebärerin nicht aus dem Bette nehmen, und an derselben einstweilen die Mittel anwenden welche am Schlusse dieses, aus dem Landesherrlichen Mandate vorgeschrieben sind. Wenn der Ehemann der Wöchnerin Pferde und Wagen hat, so müssen diese sogleich nach dem Arzte abgeschikt werden, wenn aber zum Absenden im Hause gar niemand vorhanden wäre; so ist der Richter jeglichen Orts vom Amte befehliget, auf euer Verlangen bei 10 Thlr. - - Strafe euch einen Bothen zu geben und nach Befinden Pferde und Wagen abzusenden.
Wenn
11.
andere auf das Kind oder die Kindbetterin Bezug habende sonderbare Umstände oder ungewöhnliche Geburten eintreten, so habt ihr solches entweder bei dem Amtmann oder beim Amtschirurgus anzuzeigen, auch am Schlusse jeden Jares, mit wenigen zu spezifiziren - - wie viel ordentliche oder regelmässige Geburten und wie viel ausserordentliche Geburtsfälle in verflossenem Jahre vorgekommen sind, auch wie viel Todesfälle an Müttern oder Kindern bei oder gleich nach der Geburt eingetreten sind.
12.
Bei der Nothtaufe habt ihr euch nach demjenigen zu richten, was der Superintendens hierüber vorschriftlich mitgetheilet hat, und solche ohne besondere Nothwendigkeit nicht zu unternehmen.

13.
Ihr seid durch den abgelegten Eid ausdrüklich verpflichtet, diejenigen Vorfälle - wo ihr bei entweder ganz unbekannten oder solchen Personen ledigen Standes, deren vorherige Schwangerschaft nicht öffentlich bekannt gewesen ist - zur Geburtshülfe gebraucht worden, sogleich nach der Geburt beim Amte anzuzeigen, auch bei harter Ahndung dergleichen Geburten nicht zu verheimlichen, oder hierzu hülfreiche Hand zu leisten, welche Vorschrift ihr pflichtmässig zu beobachten habt.
14.
Schwangeren Personen ledigen oder verehlichten Standes habt ihr ohne Vorwissen des Medizi keine Arznei oder sogenannte Hausmittel, am wenigsten aber solche Mittel zu reichen, welche die Frucht abtreiben, oder derselben auf irgend eine Weise schädlich sein könnten, bei Vermeidung gesezmässiger Bestrafung und Verlust eures Amtes - Ihr habt vielmehr solche Personen, die von euch Abtreibungsmittel verlangen würden, beim Amte anzuzeigen, diejenigen aber, die euren Rath verlangen, zum Mediko zu weisen, ledige Personen, bei welchen ihr Anzeichen einer Schwangerschaft entdeken würdet, sollt ihr ohne weiteres Anregen beim Amte oder des Orts Gerichten anzeigen.

15.
Wenn ihr von der Obrigkeit zu Besichtigung schwangerer Personen, die die Schwangerschaft läugnen, oder sonst bei einer Gelegenheit gebraucht werdet; so sollt ihr, des von euch abgelegten Eides wohl gedenk, die reine und unverfälschte Wahrheit anzeigen, und wider besseres Wissen und Gewissen etwas nicht verheimlichen.

16.
Wenn sich unehelich geschwängerte oder andere Weibspersonen zu denen ihr gerufen werdet, in Armuth oder in Krankheit befinden, und keine Unterstüzung haben; so sollt ihr solche sofort beim Amte anzeigen, damit ihnen Beistand geleistet werden möge. Ihr habt auch bei dergleichen armen und nothleidenden Personen weder für euch selbst einigen Fleis und Mühe zu sparen, noch zu Sparung der Kosten etwas zu unterlassen, so zu Unterhaltung und Rettung der Mutter oder des Kindes unumgänglich nöthig sein dürfte, sondern zu gewarten, daß bei dergleichen armen Personen, auf Bescheinigung des Orts Gerichte, nicht nur sämmtlicher Aufwand sondern auch eure Gebühr vom Amte unaufhältlich werden bezahlt werden; dahero ihr bei besagten Fällen euch entweder selbst oder durch eine Gerichtsperson unverzüglich ans Amt zu wenden habt.
17.
Da den Amtsunterthanen nachgelassen ist, sich eine Hebamme, wenn sie nur in Lübben Unterricht empfangen und beim Amte verpflichtet ist, - nach Belieben von andern Orten zu holen; So habt ihr euch auf den euch angewiesenen Dörfern den Gebärenden und Schwangern zwar wider Willen nicht aufzudringen, unterdessen aber von denselben bei vorkommender Gelegenheit eure Gebühren zu fordern und zu erwarten, wozu euch nöthigenfalls vom Amte geholfen werden soll.
18.
Die euch vom Geburtslehrer zum Gebrauch mitgegebenen Instrumente und gedrukten Schriften sollt ihr in guter Ordnung halten, und nach dem Verzeichnisse sub ? bei eurem Abgange als ein Inventarium eurer Nachfolgerin übergeben. Alle diese, euch zur Norm und Richtschnur gesezten Punkte, sollt ihr nach eurem besten Vermögen, Wissen und Verstande halten und ausrichten, auch dargegen vorsäzlich nicht handeln, und zu dem Ende euch dieselben wohl bekannt machen und fleissig lesen, immassen ihr euch zu deren Vesthaltung durch die abgelegte Eidespflicht ausdrüklich verbindlich gemacht habt. Urkundlich ist diese Instrukzion unter Vordrukung des Amts grössern Insiegels und meines Namens Unterschrift ausgefertigt worden. So geschehen Amt Dobrilugk

Churfürstl. Sächs. Kommissionsrath
und Amtmann des Amts und der
Herrschaft Dobrilugk.
Ernst Friedrich August Vollard.


Spezifikazion.
der Instrumente und Bücher, welche Endesgesezte
Hebamme als Inventarium bei sich hat.

1. Eine zinnerne Klistirsprize nebst Mutterrohr,
2. Einen silbernen Katheter,
3. Zwei Mutterkränze,
4. Ein Paar Milchzieher,
5. Saxtorfs Lehrbuch über die Geburtshülfe,
6. Fausts Gesundheitskatechismus,
7. Eine Noth- und Hülfstafel.

Auszug.
aus den, vom Sanitäts Kollegium durch das höchste
Generale vom 11ten Februar 1792. ins Land
bekannt gemachten Vorschrift zu
Behandlung todtscheinender Personen.

1. Die todtscheinende Person ist vor Ablauf 16 bis 20 Stunden schlechterdings nicht aus dem Bette zu nehmen, sondern mus in solchem mit dem Kopfe etwas erhaben gelegt, auch Brust und Hals frei gemacht, und so weit es die Jareszeit verstattet, frische Luft in die Stube gebracht werden.
2. Das Gesicht mus von Zeit zu Zeit mit kaltem Wasser besprengt, flüchtige Salze und Spiritus unter die Nase gehalten, der Schlund mit einer Feder gereizt, geistige Sachen in den Mund gegossen, die Brust, der Unterleib, Arme und Füsse mit Bürsten oder mit Tüchern, so in warmen Essig oder Brandtewein eingetaucht sind - unaufhörlich gerieben werden.
3. Bei ungewöhnlich starkem Blutabgange der Gebärerinnen werden in kalt Wasser und Essig eingetauchte Tücher auf den Unterleib geschlagen.
4. Mit den unter 2. bemerkten Maasregeln mus bis zur Ankunft des Arztes fleissig kontinuirt, auch bei der Mandatmässigen Strafe die todscheinende Person nicht aus dem Bette gebracht oder mit solcher sonst etwas Lebens gefährliches vorgenommen werden.

Extrahirt Amt Dobrilugk den 20. Septbr. 1795.
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Friedrich August
Kurfürst etc.
Rath lieber getreuer. Wir genehmigen auf euern gehorsamsten Bericht vom 2ten Junii a. curr. daß die den in dem Amte Dobrilugk angestellten Hebammen zu ertheilende Instrukzion, nach dem von euch, mittelst gedachten Berichts eingesendeten Entwurf eingerichtet und ausgefertiget werde.
Wannenhero Wir euch solches zu eurer gehorsamsten Nachachtung hierdurch unverhalten sein lassen. Daran geschiehet unser Wille und Meinung. Datum Dresden am 9ten Dezbr. 1796.

F. V. Frhr. v. Ferber.
Karl Leopold Cäsar.

Unserm Kommissionsrath und Amtmann zu Dobrilugk, auch lieben getreuen
Ernst Friedrich August Vollard.

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