Niederlausitzer Fundgrube

Der Heimatwanderer Nr. 12 / 1927

Aus alten Papieren.

Eine Brotverordnung.
Mitgeteilt von Grasse-Werenzhain.

Es ist zu vernehmen gewesen daß vom Gemüse des neuen Kornbrodes viele Personen mit Krankheit befallen worden, und die Schädlichkeit des Roggens Theils von Mutterkorne, Theils daher, daß das Getreide naß eingebracht worden Herrühren solle. Es werden daher
1.) die des Mutterkornes Halben ergangenen Landes Generalien insonderheit das letzte vom 2ten August 1803, wodurch die genauste Vorsicht bey nahmhafter Strafen anbefohlen worden, andurch nachdrücklichst eingeschärft und alle Getreyde Besitzer bedeutet vor erfolgten Gebrauch oder Verkaufe des Getreide von Mutterkorn sorgfältig zu reinigen
2.) In Absicht des naß eingebrachten oder kurz vor der Ernte den vernehmen nach mit Mehlthau befallenen Roggens, wird gemeßenst vorgeschrieben daß
a) das Getreyde vor dem Vermahlen im Backofen getrocknet
b) auf der Mühle gespitzet und klar gebeutelt
c) das Mehl beym Verbacken scharf gesäuert und der Teig mit getrocknetem Saltze reichlich angemenget,
d) die Brode klein ausgewirkt und scharf ausgebacken werden.
Beym Genuße des Brodes muß reichlich Saltz, Pfeffer und Garbe zugegeben werden. Auch ist bey solchen Umständen allen Landleuten der Genuß von Zwiebeln, Merettich, Wacholder, Senf, Pfeffer und starkes Saltzen der Speisen anzurathen.
3.) Wenn sich an einen oder den andern Orte dergleichen besorglichen Krankheit von neuen Brode zeigen sollte, so haben die Gerichten davon bey 10 d. Strafe so fort beym Amte Anzeige zu thun, übrigens aber die genaueste Befolgung dieses den Gemeinden nachdrücklichst einzuschärfen.
Datum Amt Dobrilugk den 19.ten Sept. 1805.
Churfürstl. Sächs. Commißionsrath und Amtmann allda
Ernst Friedrich Vollard.