Niederlausitzer Fundgrube

Der Heimatwanderer Nr. 8 / 1930

Löbliche innungs Ordnung
deß Handtwerckts der Maurer alhier in Lucau
im Marggraftumb Niederlaußniz p.
Aus dem 17. Jahrhundert.     -     Mitgeteilt von O. Eichler.

Zum Ersten, wer Meister werden wil, sol nach vollendeter seiner Lehr, drey Jahr gewandert, oder drey Jahr alhier in Arbeit gestanden haben, hernach drey Quartal nacheinander muthen. Undt in der andern Muthung Sechs Gulden erlegen. Item dem Handtwerck einen untadelhaften Geburtsbrief von seiner gebührlichen Obrigkeit darunter Er gebohren war vorlegen undt wen derselbe richtig befunden, daß er muß einem Rechten untadelhaften Ehebette, rechter deutscher undt nicht wendischer Arth herkommen und gezeuget worden sey, so sol Er zum Meisterstück eine Aufführung aus dem Grunde machen, undt darein ein Kreutz gewölbe schließen, welches Ihm von einem jeden Meister, so solches zu machen vorkompt zugewiesen werden sol, wenn aber kein solch Werck zu machen wehre, sol Er anstadt deßselben Zehn Thlr. in die Handwercks Lade zuerlegen schuldig seyn, im Fall Er aber eines Meisters Sohn wehre oder eines Meisters Tochter oder eine Wittfrau Heurathet, sol er in alem das halbe Meisterrecht, wie auch das halbe Muthgeld frey haben, wenn er aber das Meisterstück so fern eins zu machen vorhanden vorher angefertigt hat, sol solches durch den Eltesten beschauet werden, so fern nun solches ohne Tadel befunden, sol einer wie der andere der Meister mit Ihren Weibern, Zwey Tage nacheinander, jeden Tag eine tüchtige Mahlzeit zu geben schuldig seyn undt auf derselben Gebratenes undt Gesotenes Weizen- undt Rücken (Roggen) Brodt speisen. Item ein Vierthel Bier undt den andern Tag vor der Mahlzeit ein Frühstück sol er dem Handwerck zu geben verbunden sein. So fern nun die Mahlzeit vor tüchtig erkandt worden, sol Ihm das Meisterrecht von dem Handwerck überreicht undt zugesagt werden, Er aber sol alsdann dem Handwerck angeloben mit ihm zu tagen undt zu leben, wie es Handwercks Gewohnheit mit sich bringt.

Zum andern Sol sich auch kein Meister, so er zur Eltesten Zunft erfordert wirdt darwidersezen, sondern dasselbe auch ein Jahr zu verwalten willig annehmen undt sollen die andern bey Strafe einer Kanne Bier ihn für ihren Altmeister halten, auch denselben bei zu haltender Morgensprache ihn nicht Lügen strafen bey Strafe 3 Gulden. Der Altmeister so jederzeit sein, sollen eine verschlossene Lade haben, mit Zwey Schlüßeln undt sol wieder einen Schlüßel bey sich in Bewahrung führen. Es sol auch die Lade allerwegs in der Stadt verbleiben undt ob es sich gleich zuweilen zutrüge, daß die Altmeister beyde auf den Dörfern wohnten, so sol doch die Lade in der Stadt an einem sicheren Orthe in Verwahrung bleiben undt darbey alle Sachen nach Handwercks Gewohnheit vorgenommen undt vorberathen werden.

Zum dritten. Sol auch überall das Jenige, was von Zeiten zu Zeiten an brieflichen Uhrkunden, an wichtigen Sachen, in die Lade geleget wirdte, ein richtig Inventarium undt Verzeichnis gehalten werden.

Zum Vierdten Sollen die beyde Eltesten gleichfalls von dem jährlichen Einkommen undt der gemeinen außgabe beym Handwerck ein richtig Zeuchnis halten undt dan nach Ausgang des Jahres, wen sie das Eltesten Ampt abtreten sollen dem ganzen Handwerck zuvor richtig rechnung thun.

Zum Fünften. Wenn dann die Eltesten das gewöhnliche Zeichen der Zusammenkunft umbschicken, weil sie nicht alle in der Stadt geseßen, sondern auch auf den Dörfern herumb, solches allerwegs acht Tage zuvor geschehen mus, so sol dem Bothen hiervon auß der Laden gelohnet werden undt sollen die sämbtlichen Meister auf solche bestümpte Zeit vor dem Handwerck in der Person erscheinen, bey Strafe 3 Gulden es weher (wäre) denn, daß einer oder der andere eine richtige Uhrsach vorzuwenden hätte, jedoch sol er sich beynn Handwerg entschuldigen laßen, aber die Halbe Zeche sol Er dazu zu geben schuldig seyn.

Zum Sechsten: Wenn einer außerhalb des Quartals das Handwergk zu versamblen begehret, ists ein Frembder so sol Er sechs gr. einheimischer, aber die Hälfte, welcher bey dieser Laden zugethan ist, zu geben schuldig sein.

Zum Siebenden: Sol ein jeder Meister der dieser Zunft zugethan ist, von Ostern an alle Wochen biß auf Michaelis zwen d. der Geselle aber einen d. in die Lade zu geben schuldig sein, davon sol den Kranken, Armen und andern Nothdürftigen dieses Handwergks eine beysteuer gethan werden.

Zum Achten: Sollen alle undt jegliche Mauer undt Steinmetzen, so in diesem weichbildt sein, oder künftig sein werden, in diese Zunft (zu) treten oder Entstehung deßen gewärtig sein, daß Ihnen keine einzige Arbeit zugelaßen oder gestattet werde undt sie alhier nicht geduldet werden, Es sol auch kein Frembder in dieser Stadt oder auf dem Lande eines Meilwegs keine einzige Arbeit annehmen noch verfertigen, Er sey wer er wolle, sondern Er sol bey dieser Stadt Meister oder Bürger undt der Innung zugethan sein oder sich mit derselben deßentwegen vertragen haben, als dan sol es ihm zugelaßen werden.

Zum Neundten: Sol auch kein Meister dem andern in sein einzig geding tretten oder die Arbeit außheucheln bey Strafe 2 Thlr. So aber ohngefähr etwan ein Bauherr von einem Meister weggehen undt einen andern annehmen wolte, so sol derselbige Meister nicht eher in die Arbeit treten, es sey, daß der erste zuvor sey gezahlet worden, bey des Handwergks willkürlichen Strafe.

Zum Zehenden: Wen das Handwergk bey einander versamblet ist undt Zechen thut so sol sich ein jeder bescheidentlich darbey verhalten mit keinem mörderlichen (schlechten) Worth sich finden laßen undt so einer Bier vergießt, mehr als Er mit der Handt bedecken kann, so derselbige drey Gulden Strafe zu erlegen schuldig sein, so aber einer Zank undt Schlägerey darbey anfängt, sol Er das Faß mit Bier wieder füllen laßen, so auch einer ohne Verlaub der Eltesten Bier über die Stuben oder Hauß Schwelle träget, sol 6 gr. zur Strafe zu geben schuldig sein.

Zum Eilften: Wen ein Meister einen Lehrjungen aufnehmen wil, sol derselbe zuvor 14 Tage oder auf längsten 4 wochen, vorsuchen (vorsprechen) undt wen es dan ihnen beyden gefällig ist, sol er, so fern Er ein Frembder, dem Handwergk einen untadelhaftigen Geburts-Brief in die Lade einlegen, sich auch darneben mit Zwey tüchtigen Personen umb Zehen Thlr. verbürgen, daß Er seiner Lehr, nehmblich Drey Jahr, richtig verpflichten wil, sich auch darinnen from undt getreu verhalten, bey ob erwehnten Zehen Thlr. Straffe.

Zum Zwölften: Sol ein Meister, so Er einen Jungen aufnimmbt 3 Gulden der Junge aber 2 d. in die Lade zuvor legen schuldig sein. Item, so ein Meister viel undt große Arbeit zu machen hatte, also daß er etzliche Gesellen fördern könte, sollen ihm zwey Lehrjungen zugelaßen werden, jedoch sol der erste zuvor ein Jahr gelernet haben, auch sol er sie nicht zusammen auf eine Förderung bringen, auch sol der Lehrmeister dem Lehrjungen wen er angenommen wirdt, anzeigen daß er auf der Förderung den Meistern undt Gesellen Ihre gerethe aufheben undt verwahren undt da etwas verlohren würde, sol es ihm von seinem Lohn abgezogen werden.

Zum Dreizehenden. Sol der Lehrjung nach außgestandener Lehr, dem Handwergk ein Viertel Bier 9 Thlr. an gelde entrichten, im Fall ihm aber dieses beschwerlich möchte vorkommen, so sol Er das ganze Handwergk vor (für) das angesetzte Geld vor 9 Thlr. Drey Tage nacheinander Speisen; jeden Tag eine tüchtige Mahlzeit, Gebratenes undt Gesottenes, undt was etwa bey jeder Mahlzeit an eßen übrig bleibet, sol Er des andern Tages zum Frühstück wiederumb auftragen. So den nun der Junge seiner Lehr richtig außgestanden hat der Lehrmeister aber Ihn noch auf ein Jahr begehren thäte, sol er sich nicht weigern, bey ihm zu bleiben, damit er deßto beßer der Arbeit kundig werde, jedoch sol ihm der Meister einen billigen Gesellen Lohn zu geben schuldig sein.

Zum Vierzehenden: Sol kein Meister keinen Störer (Aufwiegler) auf seine Arbeit kommen laßen, oder etwas mit ihm zu thun haben, es sey denn im Falle der Noth, doch sol er ihn nicht länger fördern als 14 Tage bey Strafe Zwey Thlr. darlegen, sol auch kein Geselle bey keinem Störer sich finden laßen, es sey auf der Arbeit oder im Wirtshauß es wehre denn in der Fremde, da es die Noth erfordert, doch auch nicht länger den 14 Tage bey Strafe eines Wochenlohnes.

Zum Fünfzehenden: Sol sich kein Geselle unterstehen, unter 14 Tagen von seinem Meister Abschied zu nehmen, es sey denn aus erheblichen Ursachen, auch sol keiner sich unterstehen, einen arbeitstag zu feyern ohne Vorbewußt des Meisters bei Strafe 6 Gulden.

Zum Sechzehenden: Sol auch kein Geselle er sey ein heimisch oder Frembder sich nicht unterstehen bey der Stadt oder derselbigen Dörfern (Ratsdörfer) auch sonsten auf einer Meilwegs umb die Stadt, einzig (allein) Arbeit anzunehmen bey Strafe eines Wochenlohnes.

Zum Siebenzehenden: So etwa einer oder der andere auf der Beförderung einen Zank anfangen thäte, so sol der Beleidigte sich nicht unterstehen mit demselben zu kämpfen oder Schelten, sondern solches vor das Handwergk gelangen laßen, undt sollen solche Händel oder Injurien nach des Handwergks Erkenntnis abgestraft undt beigeleget werden, welcher sich aber dem Handwerck widerspenstig machen undt derentwegen vor die Gerichten laufen würde, so sol derselbe auf sein Verbrechen dem Handwergk die zuerkannte Strafe, ohne einzige Gnade doppelt zu erlegen schuldig sein.

Zum Achzehenden: Sol bey den Begräbnißen ein jeder so dieser Zunft zugetan ist, persönlich erscheinen, undt so er etwan überlandt verreist oder mit Leibesschwachheit behaftet wehre, sol aus seinem Hauses eine andere Person darvor erscheinen, die jüngsten sollen sich zu dem Leichentragen gebrauchen laßen, so aber einer oder der andere eine wichtige undt erweißliche Ursach vorzuwenden hat, sol ihm das Fernbleiben verstattet seyn –.