Niederlausitzer Fundgrube

Der Heimatwanderer Nr. 11 / 1926

Ein alter Erbvertrag vor 250 Jahren.
(O. Eichler.)

Bürger Barthol Tauber, Luckau übergibt sein Haus an Stelle der versprochenen Mitgift dem Schwiegersohn Hindenburg. Es ist interessant, einmal einen Vergleich zwischen den Hauslasten der heutigen und damaligen Zeit zu ziehen, wie wir es aus dem alten Schriftstück erfahren. Es lautet in dem alten Stil und in der alten Schreibweise folgendermaßen:
Zuwißen, Sonderlich denen daran in einige wege gelegt, Demnach Bey E. E. wolw. Rath der Fürstl. Sächß. Haupt Stadt Luckow sich Barthol Tauber Bürger undt tagelöhner alhier gebührendt angemeldet undt Vorbracht, welchergestalt Er nebst Seiner Frauen Marien, wegen heran nahenden Alters seine Haußhaltung nicht länger Zuführen, Sondern Sein in der Sandischen Vorstadt Zwischen Hanß Krichlen dem Zimmermann undt Mattheß Borgan, Tagelöhnern eingelegenes Wohn Hauß seinem Schwieger Sohne Andreas Hindenburgen, Bürgern alhir, abzutreten und erb- undt eigenthümblich Zu übergeben in Willens Währ mit gehorsahmer Bitte E. E. wolw. Rath Wolte dieses sein Vorbringen genehm Halten undt umb mehrer Vorführung ihm hirüber einen Vergleich abfaßen undt solchen seinen Schwieger Sohn außhändigen laßen, daß dannhero seinem dießfalls gethanem ansuchen statt gegeben undt vermeltes Hauß besagten seinem Schwieger Sohne Andreas Hindenburgen statt der seinem Weibe Marien Versprochenen mittgifft erb- undt eigenthümblich übergeben und Zuschlagen werden. Wie nun dießes mehrbesagter Andreas Hindenburg mit schuldigen danck (an)erkennt, Alß hatt Er hinwieder umb seinen Schwieger Eltern Barthol Tauber undt deßen Eheweib Marien mit aller Kindlichen Gegenbezeugung an die Hand Zu gehen undt Sie, so lange nach Gottes willen Sie noch leben möchten, in dem Hause Zubehalten undt ihnen Bey sich freye Wohnung Zuvor Versprochen, im übrigen Verspricht Barthol Tauber die noch schuldigen Steuern auff Verfloßenen Termin Martini Zu entrichten, sodaß mehrbenanndter sein Schwieger Sohn Andreas Hindenburg allererst auff kommenden Johann(i) dießes Jahres die gewöhnlichen Gefälle, alß jedesmahl einen Thaler zu einer Steuer und Zehn groschen Jährlich Schoß, davon abzugeben anfangen soll, treulich sonder gefähr.
- Uhr Kundtlich ist dießes Hierüber abgefaßt undt sowol unter E. E. wolw. Raths undt Gemeiner Stadt Schreibens eigenhändig mit unterschrift außgestellt worden. So geschehen Luckow am 14. Febr. Ao. 1675.
Johann Henirich Exß.